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Religionslandschaft Schweiz



Umschlag der gedruckten Bundesverfassung.
Umschlag der gedruckten Bundesverfassung.

Religionsfreiheit

Artikel 15 der Bundesverfassung sagt:

«Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder
anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.»


Zuletzt geändert am: 22.08.11